Die Landesdirektion Sachsen hat als zuständige oberer Abfallbehörde
- auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
am 28. April 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen,
- die das Verbrennen von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraum im Wald am Anfallort
- durch die dazu nach § 15 Abs. 2 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) befugten Personen
- aus abfallrechtlicher Sicht, ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung erlaubt.