Alle Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und auch ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur betrieben werden, wenn ihnen ein amtliches Kennzeichen von der Kfz-Zulassungsbehörde zugeteilt wurde und somit für den Verkehr zugelassen sind.