"Mit der Einführung der Bezahlkarte reduzieren wir nicht nur Anreize, nach Deutschland zu kommen. Wir haben mit den Bezahlkarten auch einen geringeren Verwaltungsaufwand und geringere Kosten, als mit dem bisherigen Scheck-System", so Landrat Carsten Michaelis.
Der Bund hat angekündigt, eine bundesweite Lösung für die Bezahlkarte einzuführen. "Wenngleich wir natürlich wissen, dass unsere Landkreis-Lösung eine vorübergehende ist und auch sein soll, war es uns wichtig, die Bezahlkarte schnell an den Start zu bekommen", so Landrat Michaelis.
Informationen zur Bezahlkarte
Was ist die Bezahlkarte, wie kann sie eingesetzt werden?
Bei der Bezahlkarte handelt es sich um eine Mastercard-Debitkarte mit einem individuellen Konto. Darauf werden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) überwiesen. Es handelt sich also um eine Form der Geldleistung.
Mit dieser Karte kann bei allen Mastercard-Vertragshändlern in Sachsen (und in an den Landkreis Zwickau angrenzenden Landkreisen des Freistaats Thüringen) bezahlt werden.
Die bisherigen Scheckzahlungen erübrigen sich damit. Bargeld wird im Landkreis Zwickau schon seit fast zehn Jahren nicht mehr ausgezahlt.
Wer erhält wo die Bezahlkarte?
Die Ausgabe an Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfolgt im Sozialamt des Landratsamtes im Verwaltungszentrum Zwickau im Rahmen der ohnehin einmal im Monat erforderlichen Vorsprache zur Einhaltung der Wohnsitzauflage. Die Umstellung der Zahlung der Geldleistung auf die Bezahlkartenkonten soll spätestens Anfang Juni abgeschlossen sein.
Es werden sowohl alle neu in den Landkreis zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber, als auch jene, die bereits im Landkreis untergebracht sind, die Bezahlkarte erhalten. Leistungsberechtigte, die beispielsweise Arbeitseinkommen beziehen, benötigen keine Bezahlkarte. Minderjährige bekommen selbstverständlich kein eigenes Konto mit einer Debitkarte.
Welche Beträge stehen auf der Bezahlkarte zur Verfügung?
Es werden die monatlichen Geldleistungen auf das Konto in der Höhe überwiesen, die nach den Vorgaben des AsylbLG ermittelt werden. Das heißt, der gesamte Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt einer Bedarfsgemeinschaft wird nach den individuell zutreffenden Bedarfssätzen bzw. Regelbedarfsstufen (bei sog. Grundleistungsempfängern nach § 3 AsylbLG bzw. bei sog. Analogleistungsempfängern nach § 2 AsylbLG) je Person der Bedarfsgemeinschaft berechnet und eventuelles Einkommen angerechnet. Die Bemessung der Höhe der Regelbedarfsstufen regelt der Gesetzgeber jährlich. Mit diesen werden die grundlegende monatliche Bedarfe der Lebensführung, wie zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege, kleinere Anschaffungen für Hausrat, Freizeit und Unterhaltung abgedeckt.
Der Leistungsanspruch bei Grundleistungsempfängern setzt sich zusammen aus dem notwendigen und dem notwendigen persönlichen Bedarf. Auf das Konto wird der gesamte Leistungsanspruch, also auch der umgangssprachlich als „Taschengeld“ bezeichnete notwendige persönliche Bedarf überwiesen.
Für jeden Erwachsenen können monatlich bis zu 50 Euro, für jedes Kind 10 Euro monatlich in bar abgehoben werden, entweder kostenfrei in anbietenden Geschäften, oder einmal monatlich kostenfrei an Geldautomaten (jede weitere Abhebung ist gebührenpflichtig.) Überweisungen sind nur an freigegebene Empfänger möglich.