Seit 01.01.2015 ist bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbereich kein neues Kennzeichen mehr erforderlich. Fahrzeughalter können beim Wohnsitzwechsel bzw. beim Wechsel des Betriebssitzes innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen.
Ab dem 01.10.2019 besteht die Möglichkeit, bei einem Wechsel des Zulassungsbezirkes / einer Umschreibung des Fahrzeuges, das bisherige Kennzeichen, auch bei einem Halterwechsel, zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Fahrzeug noch zugelassen ist. Ein „auswärtiges" Kennzeichen kann nicht übernommen werden, wenn das Fahrzeug zuvor außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) wurde.
Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme entbindet jedoch in beiden Fällen nicht von der weiter bestehenden Pflicht, bei der Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirkes das Fahrzeug im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen.