Allgemeine Informationen
Betreuungsbehörde
Wer durch eine psychische Erkrankung bzw. geistige, seelische oder körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, dem können zur selbstbestimmten Unterstützung vom Betreuungsgericht ehren- oder hauptamtliche BetreuerInnen zur Seite gestellt werden. Ziel der rechtlichen Betreuung ist es, dass diese Menschen auch weiterhin ein so eigenständiges Leben wie möglich führen können.
Betreuungen werden vorrangig durch Angehörige der Betroffenen, aber auch durch Berufsbetreuer, Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder durch ehrenamtliche Betreuer übernommen. Voraussetzung ist, dass diese Personen geeignet sind, die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen.
Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen insbesondere:
Wer durch eine psychische Erkrankung bzw. geistige, seelische oder körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, dem können zur selbstbestimmten Unterstützung vom Betreuungsgericht ehren- oder hauptamtliche BetreuerInnen zur Seite gestellt werden. Ziel der rechtlichen Betreuung ist es, dass diese Menschen auch weiterhin ein so eigenständiges Leben wie möglich führen können.
Betreuungen werden vorrangig durch Angehörige der Betroffenen, aber auch durch Berufsbetreuer, Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder durch ehrenamtliche Betreuer übernommen. Voraussetzung ist, dass diese Personen geeignet sind, die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen.
Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen insbesondere:
- Unterstützung des Betreuungsgerichts bei Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit
- Registrierung von beruflichen Betreuern
- Vermittlung anderer Hilfen und erweiterte Unterstützung zur Betreuungsvermeidung
- Schaffen eines ausreichenden Angebotes an geeigneten Betreuern
- Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Betreuern
- Führung von Betreuungen durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde
- Aufklärung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
sowie deren Beglaubigung
Mit der Erstellung einer sogenannten Vorsorgevollmacht kann die richterliche Anordnung einer gesetzlichen Betreuung verhindert werden. Damit kann im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes schriftlich festgehalten werden, wer für einen im Bedarfsfall wofür handeln darf.
Besonderheiten
Zuständige Gerichte im Landkreis Zwickau:
Amtsgericht Zwickau Amtsgericht Hohenstein - Ernstthal
Betreuungsgericht Betreuungsgericht
Pölbitzer Straße 9 Conrad-Clauß-Straße 11
08058 Zwickau 09337 Hohenstein - Ernstthal
Amtsgericht Zwickau Amtsgericht Hohenstein - Ernstthal
Betreuungsgericht Betreuungsgericht
Pölbitzer Straße 9 Conrad-Clauß-Straße 11
08058 Zwickau 09337 Hohenstein - Ernstthal
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | MA Bürodienst Betreuungsbehörde |
Telefon: | 0375 4402-22333 |
E-Mail: | Betreuung@landkreis-zwickau.de |
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