Allgemeine Informationen
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen mit tatsächlichem Aufenthalt im Inland setzt an dem Tag ein, an welchem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst Leistungen für:
Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen mit tatsächlichem Aufenthalt im Inland setzt an dem Tag ein, an welchem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst Leistungen für:
- den Regelbedarf (insbesondere Ernährung, Kleidung, Energie, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse)
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Leistung für Unterkunft und Heizung
- gegebenenfalls bestehende Mehrbedarfe
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge für die Vorsorge
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von othopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Besonderheiten
Erwerbsfähige
Personen (unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch imstande,
mindestens drei Sunden täglich erwerbstätig zu sein) und mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige erhalten Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Landkreis
Zwickau wird der Vollzug dieses Gesetzbuches durch das Jobcenter Zwickau mit
Standorten in Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Limbach-Oberfrohna und Zwickau,
durchgeführt.
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gültig ab 01.01.2023
- VwV zur einheitlichen Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) gültig ab 01.01.2023
- Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Gewährung von einmaligen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gültig ab 01.07.2021
- Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gültig ab 01.07.2024
- Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwöften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) gültig ab 01.07.2024