Allgemeine Informationen
Entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534), zul. geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2009 (SächsGVBl. S. 447), ist die Aufgabe als Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit den Landkreisen übertragen worden. Das Landratsamt Zwickau ist demzufolge für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit für Kleingartenvereine im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Zwickau zuständig.
Aufgabengebiete
- Erstanerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen
- Regelmäßige Prüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine und Verlängerung der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
- Überwachung der Belange der Gemeinnützigkeit
- Beratung zu Fragen des Kleingartenwesens in Abstimmung mit den Verbänden und Vereinen
- Durchführung von Verfahren zur Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
- Stellungnahmen in gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren
Der Anerkennungszyklus beträgt fünf Jahre. Die Anforderungen für eine Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erläutern das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), hier insbesondere § 2, und die VwV kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, hier Artikel I. Ziffer 1 Buchstabe a):
- der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein,
- der Verein muss sich regelmäßig der Prüfung der Geschäftsführung unterwerfen und
- in der Satzung muss festgelegt sein, dass
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt,
- die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- bei der Auflösung des Vereins dessen Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.