Allgemeine Informationen
Die zwei Untergruppen der Schwarzarbeit:
- Anzeigen von Schwarzarbeit werden vom Landratsamt bearbeitet, wenn:
- Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne dass die dafür erforderliche Gewerbeanmeldung vorliegt
- Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne dass die erforderliche Reisegewerbekarte erworben wurde
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wird, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
- Alle anderen Tatbestände des Schwarzarbeitsgesetzes, wie
- illegale Beschäftigung von Ausländern oder
- illegale Beschäftigung von Empfängern von Sozialleistungen bearbeitet ausschließlich der Zoll.