Begleitetes Fahren mit 17
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Fahranfänger im Alter von 18 bis 25 Jahren sind überdurchschnittlich häufig in tödliche oder Unfälle mit Schwerverletzten verwickelt. Ursache ist unter anderem die noch fehlende Fahrpraxis nach Erwerb des Führerscheins. Auto fahren muss geübt werden, denn erst im Laufe der Zeit erwirbt man Fahrroutine, die zum sicheren Fahren notwendig ist. Sichere Fahrerinnen und Fahrer haben nicht nur das Fahren geübt (in der Begleitphase rund 5000 km), sondern lenken ein Fahrzeug vernünftig und angepasst an die Verkehrsverhältnisse. Über die Beherrschung des Fahrzeugs und der Verkehrssituationen hinaus ist von besonderer Bedeutung, dass Sie Ihre eigenen Fähigkeiten einschätzen lernen, sich der Risiken bewusst sind und weder sich selbst noch andere in gefährliche Situationen bringen.

Für den Erwerb der Fahrerlaubnis ab 17 gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim normalen Führerschein.  (siehe unter weitere Informationen)

Zusätzlich muss noch ein Antrag auf Teilnahme am „begleiteten Fahren mit 17“gestellt und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden.
Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) müssen der Teilnahme am begleiteten Fahren mit 17 zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.


Informationen  zur  Erweiterung  der  Fahrerlaubnisklasse  B  durch  Eintragung  der  Schlüsselzahl  96

Voraussetzungen:

Sie sind mit Hauptwohnsitz im Landkreis Zwickau gemeldet. (Wenn hier nur der Nebenwohnsitz ist, kann der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden.)

Der Antrag kann frühestens 6 Monate vorm Erreichen des Mindestalter von 17 Jahren und nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Anforderungen an die Begleitpersonen:  

Die begleitende Person
  • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, Europäische Union / Europäischer Wirtschaftsraum (EU/EWR)- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein,
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.
Die Antragstellung kann ebenfalls im Bürgerservice des Landkreises Zwickau beantragt werden. 
(siehe unter weitere Informationen)
 


Mit der Ausbildung in der Fahrschule kann bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am begleiteten Fahren mit 17 müssen persönlich gestellt werden, die Erziehungsberechtigten müssen dazu ihr Einverständnis erklären.


Die Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung.
Bis zum 18. Geburtstag darf nur gemeinsam mit einer eingetragenen Begleitperson gefahren werden. Die Fahrberechtigung im Rahmen des Begleiteten Fahrens gilt nur innerhalb Deutschlands und in Österreich.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihnen dann gegen Umtausch der Prüfungsbescheinigung ein regulärer Kartenführerschein ausgestellt.
Die Antragsgebühr beträgt 49,70 Euro.
Die Überprüfung der Begleitperson beträgt pro Begleitperson 13,30 Euro.


Die Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) muss bei der Beantragung gezahlt werden. Sie können in bar oder per girocard (EC) zahlen.
Stellenbezeichnung:Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: 0375 4402-24312
Fax:0375 4402-24329
E-Mail:fuehrerschein@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
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