Meldestelle für Whistleblower
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Whistleblower, Hinweisgeber, whistle, Unionsrecht, EU-Richtlinie



Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) dient dazu, Benachteiligungen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber auszuschließen und ihnen Rechtssicherheit zu geben.

Das Sächsische Hinweisgebermeldestellengesetz in Verbindung mit Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).  

Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.  

Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4 HinSchG) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5 HinSchG) von Informationen über:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft:

  • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 
  • mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, 
  • mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen, 
  • mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit, 
  • mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr 
  • mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit, 
  • mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff, 
  • mit Vorgaben zum Umweltschutz, 
  • mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit, 
  • zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz, 
  • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen, 
  • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung, 
  • zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, 
  • zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, 
  • zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse, 
  • zum Schutz personenbezogener (Datenschutz-Grundverordnung), 
  • zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes, 
  • zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften, 
  • zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, 
  • zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, 
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, 
  • Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt, o   Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen, 
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, 
  • Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften, 
  • Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.          
Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über 
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und 
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.  
Verstöße sind dabei Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.  

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.  

Die gemeldeten Verstöße müssen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Landratsamt enthalten, da die interne Meldestelle nicht zuständig ist für Informationen über privates Fehlverhalten. Ohne einen solchen Zusammenhang greift der gesetzliche Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht.   

Spezifische Regelungen über die Mitteilung von Informationen über Verstöße (aufgeführt in § 4 HinSchG) sowie Sicherheitsinteressen und Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (aufgeführt in §§ 5 und 6 HinSchG) haben Vorrang bzw. fallen nicht unter die Schutzvorschriften des HinSchG.  

Hinweisgeber sind vor arbeitsrechtlichen Folgen wie einer Suspendierung oder Kündigung sowie vor Diskriminierung, Mobbing, Versagung von Beförderungen und anderen benachteiligenden Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Meldung gesetzt werden, zu schützen.  

Diese Meldestelle ist zuständig für Meldungen von Verstößen im Landratsamt Zwickau. Sie nimmt eine neutrale Position ein. Die Vertraulichkeit, Anonymität und Datenschutzkonformität werden sichergestellt.  

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine diese interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden.

Meldewege:

  • telefonisch: 0375 4402-21061
  • schriftlich:
  • Einwurfbriefkasten: Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau
  • persönlich:
  • nach telefonischer Rücksprache/Anmeldung:

    Birgit Müller-Guse
    Königswalder Straße 18, Haus A/Zimmer 335
    08412 Werdau

    Eike Richter
    Robert-Müller-Straße 4 - 8, Haus C/Zimmer 304
    08056 Zwickau
Meldungen sind auch anonym möglich.
Name: Birgit Müller-Guse
Stellenbezeichnung:Beauftragte Meldestelle Whistleblower
Telefon: 0375 4402-21061
Name:Eike Richter
Stellenbezeichnung:Stellvertretender Beauftragter Meldestelle Whistleblower
Telefon: 0375 4402-21061
Name: Heike Grimmer
Stellenbezeichnung:Stellvertretende Beauftragte Meldestelle Whistleblower
Telefon: 0375 4402-21061
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