Kriegsvertriebene aus der Ukraine
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Ukraine, Kriegsvertriebene



Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG mit Gültigkeit am 01.02.2024 gelten per Verordnung bis 04.03.2025 fort. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG mit Gültigkeit am 01.02.2025. Diese gelten in den meisten Fällen bis 04.03.2026 fort. Ebenso gelten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG mit Gültigkeit am 01.02.2026 bis 04.03.2027 fort. Eine gesonderte Beantragung der Verlängerung entfällt damit.

Die Wohnsitznahme ist mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel für 3 Jahre auf den Freistaat Sachsen beschränkt. Zuzüge und Wegzüge außerhalb des Freistaates bedürfen der vorherigen Genehmigung.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich (siehe Besonderheiten).

Weiterführende Informationen:       

Aufgaben, Dienstleistungen und Verfahren:
  • Registrierung (erkennungsdienstliche Erfassung) von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine
  • Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen
  • Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG
  • Adressänderung bei Umzügen
  • Entscheidung über Anträge auf Änderung der Wohnsitzauflage (Wegzug aus dem Freistaat)

Voraussetzungen:
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten ukrainische Staatsangehörige und in der Ukraine dauerhaft aufenthaltsberechtigte Drittstaater, die am 24.02.2022 oder unmittelbar zuvor (max. 90 Tage) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten.

Ansprechpartner:
E-Mail: abh-ukraine@landkreis-zwickau.de

Bei Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (Berufe, deren Ausübung ein Hochschulstudium oder mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen) oder dem Absolvieren einer Berufsausbildung kann ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel geprüft werden.

Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse finden Sie unter: Для кваліфікованих спеціалістів (anerkennung-in-deutschland.de)
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