Allgemeine Informationen
Die zwei Untergruppen der Schwarzarbeit:
- Anzeigen von Schwarzarbeit werden vom Landratsamt bearbeitet, wenn:
- Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne dass die dafür erforderliche Gewerbeanmeldung vorliegt
- Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne dass die erforderliche Reisegewerbekarte erworben wurde
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wird, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
- Alle anderen Tatbestände des Schwarzarbeitsgesetzes, wie
- illegale Beschäftigung von Ausländern oder
- illegale Beschäftigung von Empfängern von Sozialleistungen bearbeitet ausschließlich der Zoll.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Sachbearbeiterin Gewerberecht |
Aufgabenbeschreibung: | Schwarzarbeit |
Telefon: | 0375 4402-24121 |
Fax: | 0375 4402-24109 |
E-Mail: | ordnungsamt@landkreis-zwickau.de |
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