Allgemeine Informationen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG bedarf das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, hier der Erdwärmesonden und des Verpressmaterials des Bohrloches, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 des Gesetzes. Wer Arbeiten ausführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, muss das einen Monat vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzeigen, § 49 Abs. 1 WHG. Zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung und Vermischung muss das Verpressmaterial die Nachweise der Frostbeständigkeit und zur Vermeidung der Freisetzung anorganischer Stoffe durch Auslaugung des zementgebundenen Baustoffes besitzen. Bohrungen von über 100 Metern Tiefe und mehr als 30 Kilowatt (KW) Leistung und Bohrungen im Hohlraumgebiet sind dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen, § 127 Bundesberggesetz (BBergG).
Umweltamt 10.08.2015
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG für vertikale Erdwärmesonden
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