Bohrungen und Erdaufschlüsse
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Bohrungen/Erdaufschlüsse sind der unteren Wasserbehörde mindestens einen Monat vor Baubeginn anzuzeigen (§ 49 WHG).  Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis einzuholen. Die Nutzung von Fassungsanlagen zur Grundwasserentnahme (Brunnen, Quellfassungen) bedarf einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis,  Ausnahmsweise kann die Nutzung von Fassungsanlagen zur Grundwasserentnahme (Brunnen, Quellfassungen) erlaubnisfrei sein, bei- Eigenversorgung für einen (den eigenen) Haushalt,
- Eigenversorgung für den eigenen landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- Eigenversorgung in geringen Mengen der Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau.
- Erlaubnisfreie Grundwassernutzungen sind aber der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Umweltamt 10.08.2015
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