Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren wird ein amtliches Kennzeichen zugeteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Grundsätzlich unterliegen alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger der Zulassungspflicht, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde überschreiten.
Welche Fahrzeuge davon ausgenommen sind, regeln die §§ 1 bis 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Beispielsweise sind Leichtkrafträder bis 11 kW und 125 ccm oder Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten nicht zulassungspflichtig, jedoch kennzeichenpflichtig
Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Erforderliche Unterlagen
Sie erhalten originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen. Legen Sie daher auch der Zulassungsbehörde keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vor, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Zulassungsbescheinigung Teil II (bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis) oder EG- Übereinstimmungsbescheinigung / COC-Papier. Darin bestätigt der Hersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Vollgutachten - bzw. nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) - Einzelgenehmigung für Fahrzeuge - benötigt. Ist eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgefertigt worden, ist darüber vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.
- Datenbestätigung nach Muster 2d StVZO (wenn der Zulassungsbehörde keine Typdaten zur Verfügung stehen, erhältlich beim Händler über den Hersteller)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - weitere Informationen zur eVB finden Sie hier.
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- natürliche Personen: Gewerbegenehmigung/Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug und ggf. Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister (ggf. Bestimmung einer für das Fahrzeug verantwortlichen Person mit Anschrift) und evtl. Satzung, Auszug aus dem Genossenschaftsregister und evtl. Satzung oder Statut
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag. Erklärung über die einzutragende Person in die Fahrzeugpapiere und zur Übernahme der Mithaltereigenschaft (Unterschrift von allen)
- bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten u.a.: Bescheinigung der entsprechenden Kammern bzw. des Amtsgerichtes u. ä., Urkunden öffentlicher Stellen, aus denen die korrekte Anschrift im Landkreis entnommen werden kann
- schriftliche Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise ansonsten Erklärung über Alleinerziehung sowie
- bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis oder
- entsprechende Fahrerlaubnis für das zuzulassenden Fahrzeug bzw. Prüfbescheinigung „Begleitetes Fahren ab 17“
Bitte beachten Sie:
Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
- Ursprungszeugnis beziehungsweise Originalrechnungen oder Kaufverträge
- ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die ausländische Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
- Umsatzsteuererklärung (§ 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Diese kann bei der Zulassung des Fahrzeuges abgegeben werden.
- Fahrzeugidentifizierung durch die Zulassungsbehörde
- Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitserklärung
Ablauf
Antragstellung
Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) gestellt werden. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Terminreservierung
Für Ihr Anliegen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau, Werdau und Zwickau einen Termin ONLINE zu reservieren.
Hier geht es zur Termin-Reservierung
Wunschkennzeichen
Die Reservierung eines Wunschkennzeichen kann schon vor der Zulassung als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
hier gelangen Sie zur Online-Reservierung
Versicherung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während des Zulassungsverfahrens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die sich in der Nähe der Zulassungsbehörden befinden. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Hinweis
Das Fahrzeug ist, gemäß § 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde vor der Zulassung zu identifizieren.
Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) gestellt werden. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Terminreservierung
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Wunschkennzeichen
Die Reservierung eines Wunschkennzeichen kann schon vor der Zulassung als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
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Versicherung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während des Zulassungsverfahrens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die sich in der Nähe der Zulassungsbehörden befinden. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Hinweis
Das Fahrzeug ist, gemäß § 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde vor der Zulassung zu identifizieren.
Kosten und Gebühren
- 30,00 EUR
- für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
- 2,60 EUR für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
- 10,20 EUR für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
- wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 EUR
- je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
- wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
- wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich 10,20 EUR
Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.
Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassung |
Aufgabenbeschreibung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassungsstelle |
Stellenbezeichnung: | Kfz-Zulassung Hotline |
Telefon: | 0375 4402-24900 |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Notwendigkeit einer Zulassung
- § 6 FZV – Antrag auf Zulassung
- § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen
- § 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)