Umstellung in einen EU-Kartenführerschein
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Die Führerscheindokumente die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden,
müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht sein.  

Welche Führerscheininhaber von dieser Reglung betroffen sind, können Sie aus einem Auszug vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gemäß der Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung entnehmen.
(siehe unter Rechtsgrundlagen die Regelung zum Umtausch)

Denn Umtausch von Ihrem alten Führerschein in einen befristeten EU-Kartenführerschein können Sie jederzeit bei uns beantragen.


Persönlich unter der Hausanschrift: 

Landkreis Zwickau
Straßenverkehrsamt
Sachgebiet Fahrerlaubniswesen

Gerhart-Hauptmann-Weg 2
08371 Glauchau   

Hinweis:  


Für die Ausstellung eines internationalen Führerscheines ist der EU-Kartenführerschein zwingend erforderlich, da der Internationale Führerschein nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein gültig ist.
(siehe unter weitere Informationen für den internationalen Führerschein)

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