Allgemeine Informationen
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung und dazugehörige besondere Fahrzeugscheinhefte können gemäß § 41 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler nach Ermessen der Behörde zugeteilt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht und die Zuteilung erfolgt widerruflich. Die Erkennungsnummer des keinem Fahrzeug fest zugeteilten Kennzeichens beginnt immer mit „06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden.
Der Antrag auf Zuteilung des roten Dauerkennzeichens ist bei der für den Betriebssitz des Antragstellers zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Der Antragsteller und gegebenenfalls die verantwortliche Person haben ein Führungszeugnis (Belegart „0") zu beantragen und die Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Das rote Dauerkennzeichen ist für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt.
Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrten zu Prüfungsort und zurück.
Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges.
Überführungsfahrten sind Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort.
Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften nicht entsprechen, dürfen nur überführt und erprobt werden, wenn eine gültige Ausnahmegenehmigung vorliegt und der Zulassungsbehörde der gegebenenfalls geforderte Versicherungsschutz nachgewiesen ist.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag zum Bedarf
- Führungszeugnis (Belegart „0")
(zu beantragen bei der örtlich zuständigen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz) - gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Gewerbeinhabers
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
- Gewerbeanmeldung eines bezogenen Gewerbebetriebs
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers
- elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) für rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung gem. § 49 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
- eine vorbereitete Fahrtennachweisliste, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
Ablauf
Den Antrag auf Erteilung eines roten Dauerkennzeichens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, müssen Sie persönlich stellen. Die benötigten Kennzeichenschilder kann man nach der Antragstellung herstellen lassen. Dies ist bei privaten Anbietern in unmittelbarer Umgebung der Zulassungsbehörde möglich. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Steht einer Zuteilung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für den Zulassungsbezirk versehen.
Steht einer Zuteilung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für den Zulassungsbezirk versehen.
Kosten und Gebühren
- 70,80 EUR für die Zuteilung/Ausgabe (inklusive des roten besonderen Fahrzeugscheinheftes)
- 2,60 EUR KBA-Gebühr
Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Besonderheiten
Die Zuteilung des Kennzeichens kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Bedingungen, unter den die Zuteilung erfolgte, nicht mehr bestehen, oder sich der Empfänger der roten Kennzeichen als unzuverlässig erweist.
Fahrzeugscheinheft
Für jedes Fahrzeug ist im roten Fahrzeugscheinheft eine Eintragung erforderlich und vom Kennzeicheninhaber persönlich zu unterschreiben; die Eintragung muss vor Antritt der ersten Fahrt und in dauerhafter Schrift (z.B. Kugelschreiber) erfolgen.
Bei jeder Fahrt mit dem roten Kennzeichen ist das Kraftfahrzeugscheinheft mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Fahrtennachweisliste(Fahrtenbuch)
Für jedes zugeteilte rote Kennzeichen ist eine eigene Fahrtennachweisliste (Fahrtenbuch) zu führen, in die jede durchgeführte Fahrt eingetragen sein muss.
Die Fahrtennachweisliste muss folgende Daten enthalten:
Das rote Dauerkennzeichen ist nicht für den Fahrzeugexport vorgesehen. Zwar wird es in den meisten
EU-Ländern toleriert, dennoch kann es in einer Ordnungswidrigkeitsanzeige enden. Es wird daher dringend empfohlen, immer das richtige Kennzeichen für den jeweiligen Verwendungszweck zu nutzen.
Fahrzeugscheinheft
Für jedes Fahrzeug ist im roten Fahrzeugscheinheft eine Eintragung erforderlich und vom Kennzeicheninhaber persönlich zu unterschreiben; die Eintragung muss vor Antritt der ersten Fahrt und in dauerhafter Schrift (z.B. Kugelschreiber) erfolgen.
Bei jeder Fahrt mit dem roten Kennzeichen ist das Kraftfahrzeugscheinheft mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Fahrtennachweisliste(Fahrtenbuch)
Für jedes zugeteilte rote Kennzeichen ist eine eigene Fahrtennachweisliste (Fahrtenbuch) zu führen, in die jede durchgeführte Fahrt eingetragen sein muss.
Die Fahrtennachweisliste muss folgende Daten enthalten:
- Seitennummer des Fahrzeugscheinheftes
- das verwendete Kennzeichen
- Datum der Fahrt sowie deren Beginn und Ende
- Fahrzeugführer mit dessen Anschrift
- Fahrzeugklasse
- Hersteller des Fahrzeuges
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- die Fahrtstrecke (Ausgangspunkt der Fahrt, wichtige Orte an der Fahrtstrecke, Fahrtziel)
Das rote Dauerkennzeichen ist nicht für den Fahrzeugexport vorgesehen. Zwar wird es in den meisten
EU-Ländern toleriert, dennoch kann es in einer Ordnungswidrigkeitsanzeige enden. Es wird daher dringend empfohlen, immer das richtige Kennzeichen für den jeweiligen Verwendungszweck zu nutzen.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassung |
Aufgabenbeschreibung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassungsstelle |
Stellenbezeichnung: | Kfz-Zulassung Hotline |
Telefon: | 0375 4402-24900 |
Rechtsgrundlagen
- § 41 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)