Notschlachtung
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Unfalltier,Fleischuntersuchung,Schlachthof

Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes

Unter Notschlachtung ist die Schlachtung eines frisch verunfallten, aber ansonsten gesunden Tieres außerhalb eines Schlachthofes zu verstehen, dessen Beförderung infolge des Unfalls aus Gründen des Tierschutzes verhindert ist.
Ein Unglücksfall liegt beispielsweise bei Knochenbrüchen, inneren oder äußeren Verletzungen mit unstillbaren Blutungen, Ertrinkungs- oder Erstickungsvorgängen, Blitzschlag oder ähnlichen Ereignissen vor, wobei auch plötzlich eintretende stressbedingte Schädigungen und Schockzustände (z. B. durch Transportstress, bedingtes Herz-Kreislaufversagen bei Schweinen) erfasst werden.
Die Notschlachtungsdefinition schließt Vorgänge aus, bei denen die Tiere wegen einer infektionsbedingten oder voranschreitenden Krankheit getötet werden müssen.



Voraussetzungen:
Im Falle einer Notschlachtung darf Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sämtliche Anforderungen nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt sind.
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