Antrag auf Erteilung eines Befähigungsnachweises zum Transport von Tieren
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Tiertransport,Befähigungsnachweis



Personen, die mit Fahrzeugen lebende Wirbeltiere (Pferde, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine und Hausgeflügel) in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren oder als Betreuer den Transport begleiten, benötigen einen Befähigungsnachweis nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikels 17, Absatz 2.
Das heißt, dass auch Landwirte diesen Befähigungsnachweis benötigen, wenn sie ihre eigenen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 km (z.B. zum Schlachthof) befördern wollen. Dieser Befähigungsnachweis ist nur ausreichend, wenn die Beförderungsdauer unter 8 Stunden liegt. Bei längerer Beförderungsdauer ist zudem eine Zulassung als Transportunternehmer durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt erforderlich.
Der Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:
•       Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung
•       Transport von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug über eine Entfernung von weniger als 50 km
•       Tiertransporte, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind und nicht für 
          den Transport  nach Anweisung eines Tierarztes in eine Praxis / Klinik (z.B. Hobbypferde)

Voraussetzungen:
  • Fachspezifischer Berufsabschluss
  • Nachweis der Befähigung
  • Fachspezifische Kenntnisse

Lfd. Nr. 91 Tarifstelle 13. -   25,-- Euro je angefangene Viertelstunde
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) in der derzeit geltenden Fassung
Name: Antje Rahm
Stellenbezeichnung:Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung - Sachgebietsleiterin
Aufgabenbeschreibung: Sachgebiet Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Fleischhygiene
Telefon: 0375 4402-22650
Fax:0375 4402-32600
E-Mail:lueva@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
  • Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung, TierSchTrV) vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der derzeit geltenden Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen vom 22. Dezember 2004 in der derzeit geltenden Fassung
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