Allgemeine Informationen
Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würden. Nur wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt und die sie zur Bearbeitung des Antrags braucht. Dies können sein:
Im Einzelfall kann die Behörde auch verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
- Pläne
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
Im Einzelfall kann die Behörde auch verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Ablauf
Sie müssen die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde mittels eines Formulares beantragen.
Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann wie beantragt genehmigt, mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen oder sogar ganz versagt werden. Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie und dem Landesamt für Denkmalpflege getroffen.
Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann wie beantragt genehmigt, mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen oder sogar ganz versagt werden. Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie und dem Landesamt für Denkmalpflege getroffen.
Kosten und Gebühren
- Entscheidung über den denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: Euro 30 bis Euro 250
- bei Zerstörung oder Beseitigung des Denkmals: Euro 30 bis Euro 500
Ansprechpartner
Name: | Uwe Schedler |
Stellenbezeichnung: | Sachgebietsleiter |
Telefon: | 0375 4402-25222 |
E-Mail: | bau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) – Denkmalschutzbehörden
- § 12 SächsDSchG – Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
- § 13 SächsDSchG – Genemigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)