Die Ausländerbehörde Zwickau informiert, dass die gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 fortgelten.
Der Rat der Europäischen Union hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 den vorübergehenden Schutz bis zum 4. März 2025 verlängert. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG bis März 2025 ist damit grundsätzlich möglich.
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (UkraineAufenthFGV) sieht vor, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, ohne Verlängerung im Einzelfall automatisch bis zum 4. März 2025 fortgelten. Diese Verordnung trat mit Datum vom 05. Dezember 2023 in Kraft.
Sofern Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, also nach dem 31. Januar 2024 abläuft, ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde und Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht notwendig. Ihre Aufenthaltserlaubnis ist automatisch weiter gültig bis zum 4. März 2025.
Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, bedeutet dies, dass Sie ab dem 4. März 2024 formal kein gültiges Aufenthaltsdokument in den Händen halten. Dies ist nicht problematisch, denn wichtige Behörden sowie die anderen EU- Mitgliedstaaten sind über die verordnete Fortgeltung der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG informiert. Sie erhalten im Bedarfsfall weiter eine Unterstützung und können innerhalb der EU reisen.
Auch gelten alle Nebenbestimmungen wie Wohnsitzauflagen und Erlaubnisse zur Erwerbstätigkeit entsprechend weiter.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat ein bundesweites Informationsblatt für die betroffenen Titelinhaber in ukrainischer, englischer und russischer Sprache veröffentlicht, welches die wichtigsten Informationen zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse enthält.