In § 13 ErsatzbaustoffV sind die Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängel normiert.
Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung eingestellt:
- Keine
Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung wieder aufgenommen:
- Keine