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Auf dem Bild Windräder

10. April 2024 Landkreis Zwickau

Windenergieanlagen - Umweltamt prüft alle öffentlich-rechtlichen Belange

Windenergieanlagen - Gesamthöhe von mehr als 50 Meter

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter sind genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 (V) oder Nr. 1.6.1 (G) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen (§6 Abs. 1 BImSchG). Der Genehmigungsbehörde steht hierbei kein Ermessen zu.

Genehmigungsverfahren - weniger als 20 Windenergieanlagen

Genehmigungsverfahren von weniger als 20 Windenergieanlagen sind im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde darf nur auf Antrag des Antragstellers bei weniger als 20 Windenergieanlagen eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen.
Die Genehmigungsbehörde hat alle öffentlich-rechtlichen Belange, insbesondere die Auswirkungen der beantragten Anlage auf die Nachbarschaft zu prüfen (§5 Abs. 1 BImSchG). Hierzu gehören insbesondere die Schallimmissionen und der Schattenwurf der Windenergieanlage. Nach derzeitiger Rechtslage kann auf Antrag von den Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf befristet bis 15. April 2024 abgewichen werden. 

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mit Einführung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde gesetzlich festgelegt, dass die erneuerbaren Energien im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit haben sie bei Abwägungsentscheidungen Vorrang vor anderen Interessen.

Nach aktueller Rechtsauffassung finden die derzeitigen sachlichen Teilregionalpläne zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie keine Anwendung bzw. sind für ungültig erklärt. Eine Konzentration von Windenergieanlagen auf Vorranggebiete ist im Landkreis Zwickau nicht gegeben. 
Windenergieanlagen sind im Außenbereich privilegierte Vorhaben. 

Mindestabstand Windenergieanlagen - Wohnbebauung

Nach baurechtlichen Vorschriften ist ein Mindestabstand von 1 000 Metern von der Windenergieanlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung einzuhalten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Gemeinderat der Standortgemeinde der Unterschreitung zustimmt. Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme, welches sich aus dem Baurecht ergibt, zu beachten. 

Repowering-Vorhaben

Bei Repowering-Vorhaben wird eine bestehende Anlage durch eine neue Anlage ersetzt. Im Rahmen des § 16 b Absatz 1 BImSchG gelten bei der Vorher-Nachher-Betrachtung als hinzutretende Beeinträchtigung nur die Änderungen, die im Vergleich zur Altanlage zu betrachten sind. Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen. Bei einem vollständigen Austausch von Anlagen muss die neue Anlage innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und sich höchstens in einem Abstand des zweifachen der Gesamthöhe der Bestandsanlage befinden.

Nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung ist die Anlage zurückzubauen und Bodenversiegelungen sind zu beseitigen. Hierzu ist im Genehmigungsverfahren eine Verpflichtungserklärung abzugeben und vor Errichtung der Anlage eine entsprechende Sicherheitsleistung bei der Genehmigungsbehörde zu hinterlegen (§ 35 Abs. 5 Baugesetzbuch). 

Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG ist die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm (mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) mit 20 oder mehr Windkraftanlagen ein UVP-pflichtiges Vorhaben.

Eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit ist ab drei Windenergieanlagen durchzuführen. Im Ergebnis dieser Prüfung wird festgestellt ob das Vorhaben einer UVP-Prüfung bedarf.

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