1. Hauptnavigation
  2. Navigation der aktiven Seite
  3. Inhalt der Seite
Aushändigung Führerschein

Wenn Sie auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie dafür eine Fahrerlaubnis der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt und im Führerschein ausgewiesen.

Fahrerlaubnis

Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer Fahrberechtigung ist § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Der § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wiederholt den oben genannten Grundsatz.

Gleichzeitig werden Mofas, motorisierte Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler), von der Erlaubnis- und Ausweispflicht ausgenommen. Dabei dürfen die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Flurförderzeuge die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 6 km/h NICHT überschreiten. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit gilt nicht für Mofas und Krankenfahrstühle.

  • Mofa-Fahrer
    Derjenige, der ein Mofa führt und nach dem 1. April 1965 geboren ist, benötigt eine Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung stellt keine Fahrerlaubnis im rechtlichen Sinne dar. 

    Besitzen Sie schon eine Fahrerlaubnis, egal welcher Klasse, wird diese Prüfbescheinigung nicht benötigt.
zum Seitenanfang springen