Zum 1. August 2023 ist die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (Mantelverordnung – MantelV) in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV gilt seit dem 1. August 2023 Folgendes:
- Herstellung von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB)
- Aufbereitungsanlagen nach § 2 Nr. 5 ErsatzbaustoffV sind Anlagen, in der mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden; als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke gemäß der ErsatzbaustoffV geeigneten Form unmittelbar anfallen, sowie eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden.
- Alle Betreiber von Aufbereitungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 5 bis 7 ErsatzbaustoffV, die mineralischen Ersatzbaustoffe herstellen, sind seit 1. August 2023 zur Güteüberwachung nach §§ 4 bis 13 der ErsatzbaustoffV verpflichtet. Diese besteht aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle und Fremdüberwachung. Die Verpflichtung zur Güteüberwachung gilt unabhängig davon, ob die mineralischen Ersatzbaustoffe das Ende der Abfalleigenschaft erreichen oder nicht. Das Inverkehrbringen von nicht gütegesicherten MEB ist nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht mehr zulässig Ersatzbaustoffe nach Regelungen des sächsischen Recyclingerlasses und der LAGA TR Boden zu verwenden. (Hinweis: Für Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen gelten die umweltbezogenen Anforderungen der BBodSchV.)
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- Eignungsnachweis
Der Eignungsnachweis (nach § 5 ErsatzbaustoffV) besteht aus einer Erstprüfung und einer Betriebsbeurteilung. Mobile Anlagen (§ 2 Nr. 7 ErsatzbaustoffV) haben den Eignungsnachweis für jede Baustelle zu erbringen/zu aktualisieren (nach jedem Wechsel der Baumaßnahme). Die Prüfzeugnisse über den Eignungsnachweis sind der zuständigen Unteren Abfallbehörde bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch zu übersenden.
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- Werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung
Die Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung sind ab 1. August 2023 verpflichtend.
Die Fremdüberwachung hat durch eine Überwachungsstelle nach § 2 Nr. 9 ErsatzbaustoffV zu erfolgen.
Der Überwachungsturnus für die Güteüberwachung ist in Anlage 4 Tabelle 1 ErsatzbaustoffV vorgegeben.
- Die Güteüberwachung ist durch den Betreiber der Aufbereitungsanlage zu dokumentieren (§ 12 ErsatzbaustoffV). Dazu sind Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung, die Probenahme- und Probenvorbereitungsprotokolle, die Untersuchungsergebnisse und die Klassifizierung nach § 11 ErsatzbaustoffV unverzüglich und fortlaufend zu dokumentieren und fünf Jahre ab ihrer Ausstellung aufzubewahren.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Analytik der Proben nicht nur die zu untersuchenden Parameter, sondern insbesondere die Herstellung des Eluats vom bisherigen Verfahren nach Recyclingerlass bzw. nach LAGA-Merkblatt M 20 abweichen. So sind zur Herstellung des Eluats nur noch der ausführliche Säulenversuch oder der Säulenkurztest nach DIN 19528 und der Schüttelversuch nach DIN 19529 zulässig (§ 9 Absatz 1 ErsatzbaustoffV).
- Einbau von Mineralischen Ersatzbaustoffen
Der Verbleib eines MEB oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk zu dokumentieren. Dazu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein nach dem Muster in Anlage 7 ErsatzbaustoffV (ErsatzbaustoffV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) auszustellen, zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben. Der Beförderer übergibt den ausgefüllten unterschriebenen Lieferschein dem Verwender des MEB.
- Nach § 22 ErsatzbaustoffV bedarf der Einbau von
- Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1, HMVA-2,
- Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1, SWS-2,
- Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1, CUM-2,
- Steinkohlenkesselasche – SKA,
- Steinkohlenflugasche – SFA,
- Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2,
- Gießereirestsand – GRS sowie
- Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS
- Baggergut der Klasse BG-F3
- Bodenmaterial der Klasse BM-F3 und
- Recyclingbaustoffen der Klasse RC-3 sowie
- der Einbau von Ersatzbaustoffen (mit Ausnahme der in § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV genannten mineralischen Ersatzbaustoffe) in festgesetzten Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
einer Anzeige durch den Verwender bei der zuständigen unteren Abfallbehörde. Die Anzeige hat vier Wochen vor Beginn des Einbaus der mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische zu erfolgen.
- Alle nach § 22 ErsatzbaustoffV anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffe sind für die Dauer ihres Einbaus in einem Ersatzbaustoffkataster (§ 23 ErsatzbaustoffV) zu dokumentieren. Bis zum Vorliegen des bundeseinheitlichen Katasters ist das unter Bekanntmachung zur Ersatzbaustoffverordnung - Wertstoffe, Kreislaufwirtschaft - sachsen.de veröffentlichte Excel-Tool für die Anzeigen zu verwenden.
- Verstöße gegen die Regelungen der ErsatzbaustoffV sind Ordnungswidrigkeiten (§ 26 ErsatzbaustoffV), die bußgeldbewehrt sind.
Weiterführende Informationen unter:
Bekanntmachung zur Ersatzbaustoffverordnung:
Bekanntmachung zur Ersatzbaustoffverordnung - Wertstoffe, Abfallwirtschaft - sachsen.de
Informationen zu Mineralischen Abfällen
Mineralische Abfälle - Wertstoffe, Kreislaufwirtschaft - sachsen.de
FAQ Mantelverordung:
BMUV: Mantelverordnung | Cluster
Gesetzestext:
ErsatzbaustoffV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Mineralische Abfälle - Wertstoffe, Kreislaufwirtschaft - sachsen.de