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Im Bild eine Ärztin, die ein kleines Mädchen impft, daneben die junge Mutti

17. Februar 2020

Seit 1. März 2020 gilt die Masernimpfpflicht.

Seit dem 1. März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern. Das heißt, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).

 

Im Gesundheitsamt des Landkreises Zwickau geht man davon aus, dass ca. 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises keinen oder nur über einen unzureichenden Impfschutz verfügen.

 

Es kann bei jedem niedergelassenen Arzt zu Masernimpfungen nachgefragt werden.

 

Hinweise:

  • In Sachsen wurde bisher gegen die Masern im ersten und im vierten Lebensjahr geimpft. Mit der neuen Bundesgesetzgebung ist die zweite Injektion bereits ab den 15. Lebensmonat möglich und für die Aufnahme in eine Kindereinrichtung unumgänglich.
  • Begleiten z. B. die Großeltern ihre Enkelkinder zum Impftermin, müssen sie unbedingt über eine Vollmacht verfügen.

 

Foto: istock@Choreograph    

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