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zwei Bachen mit ihren Frischlingen

21. September 2017

Hinweise zur Durchführung des Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die aktuelle Verfahrensweise für die Durchführung der Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen mit.

Dazu gibt das Amt folgende Hinweise:

1. Klassische Schweinepest

Die Untersuchung von Schweißproben von „gesund erlegten“ Wildschweinen wird in bewährter Weise als Stichprobe durchgeführt. Das Probensoll für den Landkreis Zwickau beträgt in diesem Kalenderjahr 71 Schweißproben und ist bereits erfüllt. Damit erübrigt sich bis Jahresende die Probenentnahme bei „gesund erlegten“ Wildschweinen.

2. Afrikanische Schweinepest

Die Untersuchungen beziehen sich ausschließlich auf erlegte Wildschweine mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Veränderungen sowie auf Unfallwild und Fallwild.

  • Die Jagdausübungsberechtigten haben gemäß § 2 Nr. 1a Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV) Proben von allen im Rahmen der Jagdausübung verendet aufgefundenen Wildschweinen (Fallwild/Unfallwild) und von erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen (stark abgekommen, verringerter Fluchtreflex, Nachhandschwäche, Hinweise auf eine mögliche Infektion beim Aufbrechen des Wildes) zu entnehmen.
  • Handelt es sich dabei um Stücke im Stadium geringgradiger Verwesung, sind Organproben (Milz, Rachenlymphknoten, Lymphknoten vom Kopf und der inneren Organe, Nieren, Lunge) und (sofern realisierbar) Blutproben zu entnehmen.
  • Bei Fallwild in fortgeschrittener Verwesung besteht die Möglichkeit, Bluttupferproben zu entnehmen.

 

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